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Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Allgemeines zum Gesetz
A01 Änderungsverlauf
1. Abschnitt
001 Gegenstand der Regelung
002 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
003 Notifikationspflicht
004 Stillhaltepflichten
005 Stillhaltefristen
006 Kundmachung technischer Vorschriften
3. Abschnitt
007 Sonstige Notifikationspflichten
008 EU-Recht
008a Personenbezogene Bezeichnungen
009 Inkrafttreten
009a Inkrafttreten von Novellen
010 Außerkrafttreten
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
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  • Akkreditierungsgesetz
  • Bauabgabe, Anpassung
  • Baugesetz
  • Baumschutzgesetz 1989
  • Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
  • Baustoffliste ÖA
  • Bautechnikverordnung 2020
  • Bebauungsdichteverordnung 1993
  • Einkaufszentrenverordnung
  • Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
  • Feuerwehrgesetz
  • Gasgesetz 1973
  • Geruchsimmissionsverordnung 2023
  • Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
  • Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
  • Grazer Dachlandschaftsverordnung
  • Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
  • Grundverkehrsgesetz
  • Hebeanlagengesetz 2015
  • Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
  • Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
  • IPPC-Anlagen Gesetz
  • Kanalgesetz 1988
  • Mindestanforderungsverordnung
  • Notifikationsgesetz 2017
  • Ortsbildgesetz 1977
  • Planzeichenverordnung 2016
  • Raumordnungsgesetz 2010
  • Seveso-Betriebe Gesetz 2017
  • VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
  • Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
  • Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
  • Allgemeines zum Gesetz
  • 1. Abschnitt
  • 2. Abschnitt
  • 3. Abschnitt
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Notifikationsgesetz 2017
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates
Paragraf: § 005
Kurztext: Stillhaltefristen
Text: (1) Die Stillhaltefrist beginnt mit dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission und beträgt drei Monate. Sie verlängert sich

1. für den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung (§ 2 Z 4 lit. b) auf vier Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

2. für jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift auf
a) sechs Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;
b) zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist die Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne von Artikel 288 AEUV vorzuschlagen oder anzunehmen oder bekannt gibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne von Artikel 288 AEUV vorgelegt worden ist;
c) 18 Monate, wenn der Rat innerhalb der vorstehenden zwölfmonatigen Frist einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.

3. für den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste auf vier Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.


(2) Während dieser Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist der Europäischen Kommission mitzuteilen.


(3) Die Fristen nach Abs. 1 Z 2 lit. b und c enden vorzeitig, wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt oder sobald ein verbindlicher Rechtsakt vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der Europäischen Kommission erlassen worden ist.


(4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 gelten nicht,

1. wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen; die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist in der Notifikation gemäß § 3 zu begründen;

2. für technische Vorschriften, die ein Herstellungsverbot enthalten, sofern diese Bestimmung kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellt;

3. für technische Spezifikationen (Z 2) oder sonstige Vorschriften (Z 3) oder für Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) im Sinne des § 2 Z 4 lit. c;

4. für technische Vorschriften, bei denen es sich um die vollständige Übertragung von internationalen oder europäischen Normen handelt; in diesem Fall ist in der Notifikation anzugeben, um welche übertragenen Normen es sich handelt.


(5) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c sowie Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des § 2 Z 4 lit. b.
  

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(Ndl. Preding)
in der Steiermark

Adresse

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Zentrale Preding

Gewerbepark Ost 4

8504 Preding

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Telefon: +43 3185 30003

Fax: +43 3185 30003 49


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Sa.  08:00-17:00 Uhr

 

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