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Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Allgemeines zum Gesetz
A01 Änderungsverlauf
1. Abschnitt
001 Gegenstand der Regelung
002 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
003 Notifikationspflicht
004 Stillhaltepflichten
005 Stillhaltefristen
006 Kundmachung technischer Vorschriften
3. Abschnitt
007 Sonstige Notifikationspflichten
008 EU-Recht
008a Personenbezogene Bezeichnungen
009 Inkrafttreten
009a Inkrafttreten von Novellen
010 Außerkrafttreten
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
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  • Wien
  • Akkreditierungsgesetz
  • Bauabgabe, Anpassung
  • Baugesetz
  • Baumschutzgesetz 1989
  • Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
  • Baustoffliste ÖA
  • Bautechnikverordnung 2020
  • Bebauungsdichteverordnung 1993
  • Einkaufszentrenverordnung
  • Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
  • Feuerwehrgesetz
  • Gasgesetz 1973
  • Geruchsimmissionsverordnung 2023
  • Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
  • Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
  • Grazer Dachlandschaftsverordnung
  • Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
  • Grundverkehrsgesetz
  • Hebeanlagengesetz 2015
  • Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
  • Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
  • IPPC-Anlagen Gesetz
  • Kanalgesetz 1988
  • Mindestanforderungsverordnung
  • Notifikationsgesetz 2017
  • Ortsbildgesetz 1977
  • Planzeichenverordnung 2016
  • Raumordnungsgesetz 2010
  • Seveso-Betriebe Gesetz 2017
  • VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
  • Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
  • Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
  • Allgemeines zum Gesetz
  • 1. Abschnitt
  • 2. Abschnitt
  • 3. Abschnitt
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Notifikationsgesetz 2017
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates
Paragraf: § 003
Kurztext: Notifikationspflicht
Text: (1) Jeder Entwurf einer technischen Vorschrift ist dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifikation).

(2) Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Überdies sind der Mitteilung jene Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich allfälliger Erläuterungen und sonstiger Materialien anzuschließen, wenn dies für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig ist.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, ist folgendes zu übermitteln:
– eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und,
– sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S 1, durchgeführt wird.

(4) Eine weitere Notifikation in der vorgenannten Art und Weise ist auch dann vorzunehmen, wenn an dem Entwurf der technischen Vorschriften wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich betreffen, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

(5) Erforderlichenfalls kann beantragt werden, die gemeldeten Informationen vertraulich zu behandeln. Ein solcher Antrag ist zu begründen.

(6) Die Notifikationspflicht besteht – unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen – nicht für Entwürfe technischer Vorschriften, sofern diese
1. verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union, mit denen technische Spezifikationen (Z 2) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) in Kraft gesetzt werden, umsetzen;
2. Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen (Z 2) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden;
3. Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind;
4. Art. 26 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1, anwenden;
5. lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;
6. lediglich eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) – eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;
7. Maßnahmen betreffen, die im Rahmen der Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
  

KSK Baumarkt GmbH
(Ndl. Preding)
in der Steiermark

Adresse

KSK Baumarkt GmbH
Zentrale Preding

Gewerbepark Ost 4

8504 Preding

Kontaktdaten

Telefon: +43 3185 30003

Fax: +43 3185 30003 49


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Mo. bis Fr.  08:00-18:00 Uhr

Sa.  08:00-17:00 Uhr

 

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