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Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Allgemeines zur Verordnung
A01 Änderungsverlauf
Paragraphen der Verordnung
001 (ohne Titel)
002 (ohne Titel)
003 (ohne Titel)
Anlage
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Österreich
  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien
  • Akkreditierungsgesetz
  • Bauabgabe, Anpassung
  • Baugesetz
  • Baumschutzgesetz 1989
  • Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
  • Baustoffliste ÖA
  • Bautechnikverordnung 2020
  • Bebauungsdichteverordnung 1993
  • Einkaufszentrenverordnung
  • Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
  • Feuerwehrgesetz
  • Gasgesetz 1973
  • Geruchsimmissionsverordnung 2023
  • Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
  • Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
  • Grazer Dachlandschaftsverordnung
  • Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
  • Grundverkehrsgesetz
  • Hebeanlagengesetz 2015
  • Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
  • Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
  • IPPC-Anlagen Gesetz
  • Kanalgesetz 1988
  • Mindestanforderungsverordnung
  • Notifikationsgesetz 2017
  • Ortsbildgesetz 1977
  • Planzeichenverordnung 2016
  • Raumordnungsgesetz 2010
  • Seveso-Betriebe Gesetz 2017
  • VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
  • Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
  • Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
  • Allgemeines zur Verordnung
  • Paragraphen der Verordnung
  • Anlage
  • Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 30/2000

    Zuletzt: 
    [derzeit nur Stammfassung]

    Abschnitt: 
    Anlage

    Inhalt: 
    Erklärung
    gemäß § 17 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes
    Herr/Frau
    Vor- und Zuname
    Geburtsdatum
    derzeitiger Wohnsitz
    vertreten durch
    Ich erkläre,
    M in eigener Sache oder
    M als Vertreter der Gesellschaft oder juristischen Person
    Bezeichnung
    Sitz Art der Vertretungsbefugnis
    1. das (die) Baugrundstück(e), den (die) Baugrundstücksanteil(e)
    Grundst.-Nr. EZ. KG. Haus-Nr.
    Whg.-Nr.
    nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes zu nutzen oder nutzen zu lassen,
    2. M österreichischer Staatsbürger zu sein oder
    M das Baugrundstück in Ausübung der im EWR-Abkommen vorgesehenen
    Rechte zu erwerben und bestätige, dass mir die im Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dieser Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind.

    Ort, Datum Unterschrift

    Von der Behörde auszufüllen:
    Die Abgabe der Erklärung wird gemäß § 17 Abs. 5 des Steiermärkischen
    Grundverkehrsgesetzes bestätigt.

    Der Vorsitzende
    der Grundverkehrskommission:

    Ort, Datum


    Hinweise

    I. Die umseitige Erklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn das Grundstück in einer Beschränkungszone in einer der im § 14 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes aufgezählten Vorbehaltsgemeinden liegt.
    II. Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig:
    1. die Übertragung des Eigentums,
    2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes,
    3. die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremden Baugrundstücken ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB),
    4. die Bestandgabe von Baugrundstücken, sofern die Bestanddauer mehr als 20 Jahre beträgt oder der Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und
    5. die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder jede sonstige
    Überlassung, die dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung gibt wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten.

    III. Eine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze betrifft, die
    1. im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung genutzt werden,
    2. zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs
    bestimmt sind,
    3. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
    über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach den §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden,
    4. im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB erworben werden und als Erwerber ein Miteigentümer auftritt,
    5. im Zuge einer Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrechtbleibender
    Eigentümerschaft erworben wurden oder
    6. während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr vor rechtswirksamer Festlegung der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze ausschließlich als Zweitwohnsitze genutzt wurden und für eine dauernde Wohnsitznahme ungeeignet sind oder
    7. a) zwischen Ehegatten oder
    b) zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten oder
    c) zwischen Geschwistern oder
    d) zwischen Geschwistern gemeinsam mit deren Ehegatten übertragen
    werden.

    IV. Eine Erklärung ist bei den unter I. aufgezählten Rechtsgeschäften auch dann nicht erforderlich, wenn das Grundstück durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, von Todes wegen erworben wird.

    V. Die im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte sehen eine weit gehende Gleichstellung der Angehörigen von EWRMitgliedstaaten mit österreichischen Staatsbürgern vor.
    Ein Grundstück wird insbesondere dann „in Ausübung der im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte" erworben, wenn es entweder zur Begründung eines ständigen Wohnsitzes, zur Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit oder zu Investitionszwecken dienen soll.

    VI. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. die umseitige Erklärung nicht rechtzeitig einbringt oder
    2. dem Gericht oder der Grundverkehrsbehörde gegenüber unwahre oder
    unvollständige Angaben macht.
    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
    Geldstrafen bis zu 500.000 Schilling (ab 1. Jänner 2002: 35.000 Euro) zu bestrafen.
    Wird die umseitige Erklärung nicht abgegeben, darf das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Entbehrt ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Erklärung, besonders weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Erklärung erwirkt worden ist oder die Erklärung unrichtig war, so kann dieser Umstand die Unwirksamkeit der Grundbucheintragung, letztlich sogar die Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes zur Folge haben.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Abschnitt: Anlage
Inhalt: Erklärung
gemäß § 17 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes
Herr/Frau
Vor- und Zuname
Geburtsdatum
derzeitiger Wohnsitz
vertreten durch
Ich erkläre,
M in eigener Sache oder
M als Vertreter der Gesellschaft oder juristischen Person
Bezeichnung
Sitz Art der Vertretungsbefugnis
1. das (die) Baugrundstück(e), den (die) Baugrundstücksanteil(e)
Grundst.-Nr. EZ. KG. Haus-Nr.
Whg.-Nr.
nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes zu nutzen oder nutzen zu lassen,
2. M österreichischer Staatsbürger zu sein oder
M das Baugrundstück in Ausübung der im EWR-Abkommen vorgesehenen
Rechte zu erwerben und bestätige, dass mir die im Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dieser Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind.

Ort, Datum Unterschrift

Von der Behörde auszufüllen:
Die Abgabe der Erklärung wird gemäß § 17 Abs. 5 des Steiermärkischen
Grundverkehrsgesetzes bestätigt.

Der Vorsitzende
der Grundverkehrskommission:

Ort, Datum


Hinweise

I. Die umseitige Erklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn das Grundstück in einer Beschränkungszone in einer der im § 14 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes aufgezählten Vorbehaltsgemeinden liegt.
II. Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig:
1. die Übertragung des Eigentums,
2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes,
3. die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremden Baugrundstücken ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB),
4. die Bestandgabe von Baugrundstücken, sofern die Bestanddauer mehr als 20 Jahre beträgt oder der Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und
5. die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder jede sonstige
Überlassung, die dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung gibt wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten.

III. Eine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze betrifft, die
1. im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung genutzt werden,
2. zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs
bestimmt sind,
3. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach den §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden,
4. im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB erworben werden und als Erwerber ein Miteigentümer auftritt,
5. im Zuge einer Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrechtbleibender
Eigentümerschaft erworben wurden oder
6. während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr vor rechtswirksamer Festlegung der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze ausschließlich als Zweitwohnsitze genutzt wurden und für eine dauernde Wohnsitznahme ungeeignet sind oder
7. a) zwischen Ehegatten oder
b) zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten oder
c) zwischen Geschwistern oder
d) zwischen Geschwistern gemeinsam mit deren Ehegatten übertragen
werden.

IV. Eine Erklärung ist bei den unter I. aufgezählten Rechtsgeschäften auch dann nicht erforderlich, wenn das Grundstück durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, von Todes wegen erworben wird.

V. Die im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte sehen eine weit gehende Gleichstellung der Angehörigen von EWRMitgliedstaaten mit österreichischen Staatsbürgern vor.
Ein Grundstück wird insbesondere dann „in Ausübung der im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte" erworben, wenn es entweder zur Begründung eines ständigen Wohnsitzes, zur Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit oder zu Investitionszwecken dienen soll.

VI. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die umseitige Erklärung nicht rechtzeitig einbringt oder
2. dem Gericht oder der Grundverkehrsbehörde gegenüber unwahre oder
unvollständige Angaben macht.
Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafen bis zu 500.000 Schilling (ab 1. Jänner 2002: 35.000 Euro) zu bestrafen.
Wird die umseitige Erklärung nicht abgegeben, darf das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Entbehrt ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Erklärung, besonders weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Erklärung erwirkt worden ist oder die Erklärung unrichtig war, so kann dieser Umstand die Unwirksamkeit der Grundbucheintragung, letztlich sogar die Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes zur Folge haben.
  

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Zentrale Preding

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Fax: +43 3185 30003 49


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